Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen "Betriebssportgemeinschaft Westfälische Provinzial-Versicherungen e.V." (nachfolgend BSG Provinzial genannt). Der Sitz ist Münster. Er ist unter der Nummer 1909 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen.

2. Die BSG Provinzial ist Mitglied im Betriebssport-Verband Münster e.V.

3. Über Art, Umfang und Organisation der auszuführenden Sportarten (Sparten), Tätigkeiten und Veranstaltungen entscheidet der Gesamtvorstand. Zur Durchführung vorstehender Aktivitäten kann sich der Vorstand auch Beauftragter und Helfer bedienen.

4. Die BSG Provinzial verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem sie den Betriebssport als Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport auf freiwilliger Grundlage fördert.

5. Die BSG Provinzial ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BSG Provinzial dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BSG Provinzial. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BSG Provinzial fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

2. Die Mitglieder (natürliche Personen) sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Sporthilfe e.V. zu versichern.

3. Mit seiner Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung der BSG Provinzial und die ggf. bestehenden Ordnungen an.

4. Jedes Mitglied und jeder Antragsteller auf Mitgliedschaft kann die Satzung beim Vorstand einsehen und/oder die Aushändigung einer Satzung verlangen. Gleiches gilt für die Ordnungen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, durch Ausschluss des Mitgliedes und durch Tod.

6. Die Austrittserklärung ist spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Geschäftsjahres in Textform an den Vorstand zu richten.

7. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten des Mitgliedes und wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines erfolgen. Der Ausschluss wird schriftlich durch den Vorstand mit einer Begründung ausgesprochen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Beschlusses eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet hierüber endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung im Voraus festzusetzen sind. Die Beitragszahlung erfolgt bei Mitarbeitern der Provinzial im Gehaltsabzugsverfahren, bei Gastmitgliedern im Lastschrifteinzugsverfahren.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) und der geschäftsführende Vorstand (Vorstand).

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der BSG Provinzial. Sie besteht aus der Versammlung aller Mitglieder einschließlich des Gesamtvorstandes. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Es genügt die Einstellung der Einladung in die BSG-Internetseite (www.bsg-provinzial.de). Eine Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des jeweiligen Jahres statt.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der mit ruhender Mitgliedschaft, haben Zutritt. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, ausgenommen Minderjährige und juristische Personen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand in Textform mit einer Frist von acht Tagen vor der Versammlung einzureichen.

5. Gäste haben mit Zustimmung des Versammlungsleiters Zutritt.

§ 6 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokollierung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter (Versammlungsleiter) geleitet, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.

2. Zu Anfang der Mitgliederversammlung ist durch die Versammlung ein Protokollführer zu wählen. Der Protokollführer verfasst zumindestens ein Beschlußprotokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Beschlußfassung und Wahlen von Gremien

Alle Wahlen und Abstimmungen sind auf demokratischer Grundlage durchzuführen. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/Versammlungsleiters.
Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand der BSG Provinzial besteht gem. § 4 dieser Satzung aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Leitern der von der BSG Provinzial betriebenen Sparten. Die Spartenleiter sollen Ihre Aufgabenbereiche im Innenverhältnis eigenverantwortlich im Rahmen der zwischen ihnen und dem geschäftsführenden Vorstand getroffenen Vereinbarungen führen.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

4. Zwei Ämter können gemeinsam durch eine Person wahrgenommen werden. Diese hat jedoch nur eine Stimme im Vorstand.

4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der BSG Provinzial im Sinne des BGB. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind nur in Verbindung mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Zur Aufgabenverteilung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf dessen regulärer Amtszeit, kann dieses Amt durch Wahl innerhalb des Restvorstandes, aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder besetzt werden.

7. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss Aufgaben an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse delegieren und deren Aufgabenbereiche festlegen. Die berufenen Personen sind weisungsgebunden und können jederzeit abberufen werden.

8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 9 Vorstandssitzungen

1. Mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf finden Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes statt. Alle Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist einberufen. Die Vorlage einer schriftlichen Tagesordnung ist nicht erforderlich.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende. Die Sitzung ist zu protokollieren (Beschlussprotokoll).

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt die erforderlichen zwei Kassenprüfer aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Kassenprüfer kann in ununterbrochener Reihenfolge nur einmal wiedergewählt werden.

2. Die Kassenprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch und legen einen schriftlichen Kassenprüfbericht vor.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung der BSG Provinzial

1. Die BSG Provinzial kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die BSG Provinzial muss durch den Vorstand aufgelöst werden, wenn Zahlungsunfähigkeit besteht.

2. Bei Auflösung der BSG Provinzial ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das steuerbegünstigte und gemeinnützige "Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Münster, oder Rechtsnachfolger" zu überweisen.

3. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde überantwortet werden.

§ 13 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung und Eintragung beim Amtsgericht Münster in Kraft.

2. Abweichend von Ziffer 1 tritt diese Satzung im Innenverhältnis nach der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen am 16.05.2007 auf Mitgliederversammlung
26.10.2009 ergänzt, incl. Rechtschreibung (ss statt ß)